Männergesangsverein “Waldeslust“ Bruchweiler e.V. vom 22. März 2024.

Die Mitgliederversammlung des Männergesangvereins Waldeslust-Bruchweiler e.V. hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22 .März 2024 eine Satzungsneuerung beschlossen. Die gesamte Satzung lautet demnach ab diesem Termin wie folgt.

 

 

 

( Präambel )

 

Der MGV-Waldeslust ist ein Verein, welcher sich zur Aufgabe macht, das kulturelle Leben über die Grenzen der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach hinaus zu fördern und zu pflegen. Der Verein stellt sich mit seinem Gesang, der Öffentlichkeit und unterstützt durch sein soziales Engagement. Im Vordergrund steht der Chorgesang von Frauen und Männern. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.

  

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz

 

1)    Der Verein führt den Namen Männergesangverein Waldeslust Bruchweiler

2)    Der Verein hat seinen Sitz in 76891 Bruchweiler-Bärenbach. Das Vereinslokal ist das Sängerheim in der Dorfstraße 2a.

 

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

 

      1)  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Zweibrücken eingetragen.

      2)  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszweck

 

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2)    Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, insbesondere durch.

-       Die unmittelbare Förderung des Chorgesangs.

-       Die Förderung und die Pflege sowie Erhaltung von Kulturwerten.

-       Die Förderung des bürgerlichen Engagement zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft, Förderpartnerschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die für den Verein Interesse zeigt und die Bestrebung des Vereins unterstützt. Ehrenmitglied kann jedes aktive Mitglied werden, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Eine Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft. Die aktive und passive Mitgliedschaft beginnt nach Anmeldung bei einem der Vorsitzenden, verbunden mit der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung sowie dem Einzug des ersten Jahresbeitrages per Lastschrift. Daneben haben Förderpartner die Möglichkeit, die Arbeit des Vereins mit finanziellen Zuwendungen oder der Zuwendung von Sachmitteln oder auch beratend zu unterstützen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1)    Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss in einer gesonderten Beitragsordnung.   

 

2)    Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist unterschiedlich festgesetzt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2)    Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3)    Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten.

4)    Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden.

 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7 Ausschluss

 

Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1)    die Mitgliederversammlung

2)    der Vorstand

3)    der Beirat

 

§ 9 Der Vorstand

 

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählen die Mitglieder in der Hauptversammlung eine Vorstandschaft. Die Wahlen sind offen, beantragt ein Mitglied eine geheime Wahl ist über diesen Antrag per Handzeichen von den anwesenden Mitglieder abzustimmen.

 

  • Dem Vorstand gehören an:
  • 1 bis 5 gleichberechtigte Vorsitzende
  • 8 (acht) Beisitzer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1 bis 5 gleichberechtigte Mitglieder des Vorstands, vertreten.

Die Vorsitzenden sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Schriftführer und Kassenwart werden von der Vorstandschaft bestimmt.

Der/die Chorleiter/in ist kraft Satzung Vorstandsmitglied.

 

§ 10 Vertretungsregelung:

 

a)    gemäß § 26 BGB ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, den Verein in Rechtsgeschäften und gegenüber Dritten nach außen allein zu vertreten. (alleinvertretungsberechtigt).

b)    Vereinsintern gilt die Regelung:
Der Verein wird allein von den gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden vertreten."

c)    Eine Beschränkung der Vertretungsmacht der Vorstände nach außen besteht somit laut dieser Satzung nicht. Bestimmte Maßnahmen welche an die Zustimmung anderer Organe gebunden sind haben laut dieser Satzung nur eine Innenwirkung. 

 

§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1)    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

2)    Einberufung der Mitgliederversammlung

3)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4)    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

5)    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

6)    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von den Vorsitzenden, schriftlich per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, darunter zwei der Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leiten die Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§ 14 Der/die Chorleiter/in

 

Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung der Programme und jeden chorischen Auftritt in der Öffentlichkeit.  

 

§ 15 Die Mitgliederversammlung

 

in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

2)    Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

4)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

5)    Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 16 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dahner-Felsenland und deren Vereinseigenen  Homepage. (www.mgv1923waldeslustbruchweiler.de) Eine schriftliche Einladung an Mitglieder außerhalb der Verbandsgemeinde Dahner-Felsenland erfolgt nicht. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer ist der amtierende Schriftführer und kann bei deren Abwesenheit vom Versammlungsleiter bestimmt werden. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn nach Antrag eines Mitgliedes 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. (Siehe §9 der Vorstand)

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung oder Neufassung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

 

§ 18 Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen sowie auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von der Vorstandschaft beschlossenen Ausgaben.

 

§ 19 Berichterstattung und Entlastung

 

Die Vorsitzenden erstatten in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der/die Chorleiter/in über die musikalische Arbeit des Abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Der Vorstandschaft wird nach der Anhörung der Kassenprüfer die Entlastung erteilt.

 

§ 20 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer in § 17 vier Fünftel Mehrheit der gesamten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins durch Beschluss oder Kraft Satzung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen ist in erster Linie einem Verein in Bruchweiler-Bärenbach zuzuwenden, der den in § 3 dieser Satzung genannten Zweck erfüllt.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden  gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Generalversammlung gemäß Satzungsänderungsbeschluss § 17 am 22.03.2024 den Mitgliedern vorgestellt. Der Neuerung wurde mit der nötigen Stimmenmehrheit zugestimmt. (Siehe Protokoll)

 

Es folgen die deutlichen Unterschriften der Vorsitzenden und des Schriftführers.